Das Halten eines Taschenrechners am Steuer ist verboten (OLG Hamm Beschluss vom 18.6.19 – 4 RBs 191/19)
Der Kreativität mancher Autofahrer scheinen keine Grenzen gesetzt zu sein. In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren, welches dem 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vorlag, verteidigte sich ein Autofahrer damit, dass es sich bei dem Gegenstand, den er zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung in den Händen hielt, nicht um ein Mobilfunktelefon, sondern um einen Taschenrechner gehandelt habe.
Die Richter des OLG Hamm sahen hierin gleichwohl einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, der folgende Regelung trifft:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wen hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
Ein Taschenrechner darf während der Fahrt nicht in den Händen gehalten werden
Nach der Auffassung des OLG Hamm handelt es sich bei einem Taschenrechner um ein Gerät, welches der Information dient bzw. zu dienen bestimmt ist, auch wenn der Taschenrechner in der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht ausdrücklich genannt wird. Der Führer eines Fahrzeuges darf somit einen Taschenrechner während der Fahrt nicht in den Händen halten.
Sich widersprechende Urteile der Oberlandesgerichte
Die Frage, ob es sich bei einem Taschenrechner tatsächlich um ein Informationsgerät nach § 23 Absatz 1a StVO handelt, beurteilen die Obergerichte unterschiedlich. Das OLG Oldenburg beispielsweise vertritt die Auffassung, dass das in den Händen halten eines Taschenrechners während der Fahrt nicht verboten ist (OLG Oldenburg, 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18).
Bundesgerichtshof muss entscheiden
Unstreitig in diesem Zusammenhang ist, dass die kurzfristige Bedienung eines in einer hierfür vorgesehenen Handyhalterung befindlichen Mobiltelefons während der Fahrt nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt und damit zulässig ist.
Sollten Sie einen ähnlichen Verkehrsverstoß begangen haben, rate ich Ihnen dazu, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Gerne stehe ich Ihnen in Essen aber auch bei auswärtigen Mandaten außerhalb von Essen oder als Unterbevollmächtigter beratend zur Seite.