Parken auf privaten Parkplätzen: Autohalter müssen den Fahrer benennen, sonst haften Sie selbst für ein „Knöllchen“ (BGH Urteil vom 18.12.19 – XII ZR 13/19)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin, ein mit der Bewirtschaftung privater Parkplätze befasstes Unternehmen, betreibt für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder wird darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 Euro erhoben wird.

Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgelts“ blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Klägerin durch Halteranfragen die Beklagte als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht wies die auf Zahlung der „erhöhten Parkentgelte“ sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 Euro gerichtete Klage ab. Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück, weil Schuldner des „erhöhten Parkentgelts“ nicht der Fahrzeughalter, sondern „nur“ der Fahrer sei und die Beklagte wirksam ihre Fahrereigenschaft bestritten habe.

Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt, so der Bundesgerichtshof.  Nach Ansicht des 12. Zivilsenats des BGH wird durch die Hinweisschilder  das „erhöhte Parkentgelt“ als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung der Vertragsstrafe mit mindestens 30 Euro ist hinreichend bestimmt und der Höhe nach auch nicht unangemessen.

Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls dann, wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Der Halter muss im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Parken auf privaten Parkplätzen – der Halter haftet

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, im vorliegenden Fall für die Fahrereigenschaft der Beklagten, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren; danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof vorliegend bejaht.

Halter muss den Fahrer bennenen

Beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betreiber des Parkplatzes und dem Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Parkplatzvertreiber die Person des Fahrzeugführers nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit. Er hat keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen.

Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein das Fahrzeug überlässt.

Die Bedeutung für die Praxis:

Auch wenn im vorliegenden Fall die Besonderheit gegeben war, dass der Parkplatz bis zum Erreichen der durch den Parkplatzbetreiber vorgegebenen Höchstparkdauer kostenlos genutzt werden konnte, somit der durch die Benutzung zustande gekommene Vertrag ein Leih- und kein Mietvertrag war, ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof auch die Fälle, in denen von Anfang an ein Parkentgelt zu entrichten ist, gleich behandeln wird, mit anderen Worten, der Halter des KFZ verpflichtet ist, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast den Fahrer zu benennen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Kann der Fahrer allerdings glaubhaft versichern, dass ihm der Fahrer nicht (mehr) bekannt ist, dürfte das Bestreiten zulässig und die Klage abzuweisen sein.   Dies bedeutet: Parken auf privaten Parkplätzen – der Halter haftet

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