Neuwagenkauf – entgangene Umweltprämie

Umweltprämie für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge bis zum 31.12.2022

Viele Käufer von Neuwagen befürchten momentan, dass mit dem Jahresende und einer verspäteten Auslieferung des bestellten Fahrzeuges nach dem 31.12.2022 Ansprüche auf den Erhalt der Umweltprämie verloren gehen.

Plug-In-Hybride werden nur noch bis zum Ende des Jahres 2022 gefördert. Die verbindliche Bestellung eines Plug-In-Hybrids reicht nicht aus, um die Umweltprämie beim zuständigen Amt zu beantragen. Vielmehr muss das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits auf den Antragsteller zugelassen sein.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für reine Elektrofahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis bis zu 40.000,00 Euro statt 6.000,00 Euro nur noch 4.500,00 Euro, mit einem Netto-Listenpreis zwischen 40.000,00 Euro und bis zu 65.000,00 Euro statt der ursprünglichen 5.000,00 Euro nur noch 3.000,00 Euro.

Dies berücksichtigt ist es für viele Käufer von Plug-In-Hybriden oder Elektrofahrzeugen von essentieller Bedeutung, das in der Regel schon vor Monaten bestellte Fahrzeug noch im Jahr 2022 zuzulassen.

Im Regelfall nur unverbindliche Lieferfristen im Kaufvertrag

In der Regel enthalten die verbindlichen Bestellungen von Neufahrzeugen keine verbindlichen Liefertermine; stattdessen wird von Seiten des Autohändlers lediglich ein unverbindlicher Liefertermin benannt. Nach den Neuwagen-Verkaufsbedingungen, die, um Gültigkeit zu besitzen, in den Kaufvertrag einbezogen werden müssen, kann der Käufer erst sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, den PKW zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf zehn Tage bei Fahrzeugen, die bei dem Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Ersatz des Verzugsschadens bei garantierten Lieferfristen

Einige Hersteller/Autohäuser haben sich bewusst dazu entschieden, im Zusammenhang mit der Beantragung der Umweltprämie eine Lieferung im Jahr 2022 verbindlich zuzusagen. Wird das Fahrzeug entgegen der Liefergarantie nicht bis zum 31.12.2022 ausgeliefert, befindet sich der Verkäufer mit Ablauf des 31.12.2022 automatisch in Verzug und ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, den diesem entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

Hierzu gehört meines Erachtens auch die Erstattung der aufgrund der verspäteten Auslieferung entgangenen Umweltprämie.

Sicherung der Ummweltprämie durch „Leerzulassung“

Vereinzelt bieten Autohäuser ihren Kunden die Möglichkeit einer sogenannten Leerzulassung an. In diesen Fällen sind die Fahrzeuge zwar bereits produziert worden, können an den Kunden allerdings nicht ausgeliefert werden, da der Verkäufer nicht über die ausreichenden Transportkapazitäten verfügt, um die Fahrzeuge von den Zwischenlagern in die Autohäuser zu verbringen.

Der Käufer soll sich damit einverstanden erklären, dass das Fahrzeug bereits vor der Auslieferung auf ihn zugelassen wird. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass mit der Zulassung die Pflicht des Käufers begründet wird, die KFZ-Steuer zu entrichten und die Versicherungsprämien an die KFZ-Haftpflicht- und die Vollkasko-Versicherung zu entrichten. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit der Erstzulassung bereits die Herstellergarantie zu laufen beginnt.

Aus Sicht des Unterzeichners besteht kein Grund für den Käufer, sich mit einer solchen Leerzulassung einverstanden zu erklären, insbesondere dann nicht, wenn der Verkäufer nicht verbindlich zusichert, die durch die Leerzulassung entstandenen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten für die HU und AU.

Da die drohenden verspäteten Auslieferungen und die damit zusammenhängenden Schadensersatzansprüche ihrer Kunden für die Autohäuser ein großes wirtschaftliches Risiko bedeuten, werden die Autohäuser voraussichtlich alles daran setzen, sich der begründeten Schadensersatzansprüche ihrer Kunden zu entziehen, beispielsweise durch das Berufen auf „höhere Gewalt“.

Fälle höherer Gewalt

Zwar können die durch die Corona-Krise und den Ukraine-Krieg bedingten Lieferschwierigkeiten und Produktionsverzögerungen grundsätzlich unter den Begriff der höheren Gewalt gefasst werden; in den Fällen, in denen das Autohaus aber inmitten der Corona-Krise bzw. während des Ukraine-Krieges, das heißt in Kenntnis der bestehenden Lieferschwierigkeiten mit einer Liefergarantie wirbt, dürfte es dem Autohaus verwehrt sein, sich auf höhere Gewalt zu berufen.

Gerne bin ich bereit, Sie bei einer möglichen Auseinandersetzung mit Ihrem Autohaus, namentlich bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen anwaltlich zu begleiten und zu unterstützen.

Rufen Sie mich hierzu gerne an.