Mieter müssen Hausmeisternotdienst nicht bezahlen (BGH Urteil vom 18.12.2020 – VIII ZR 62/19)
Kosten für Hausmeisternotdienst sind keine umlagefähigen Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht auf die Mieter abwälzen dürfen.
Das Geld hatte der Vermieter dem Hausmeister für eventuelle Noteinsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gezahlt. Die Pauschale belief sich auf 1200 €.
Korrektur der bisherigen (Instanz-) Rechtsprechung
Bislang vertraten die Instanzgerichte überwiegend die Rechtsauffassung, dass es sich bei diesen Kosten um umlagefähige Betriebskosten handele. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Stellung einer Notdienstbereitschaft im Interesse der Mieter liege.
Notdienst gehört zum Aufgabenbereich von Vermieter / Verwaltung
Dieser Auffassung schloss sich der zuständige 8. Zivilsenat des BGH nicht an. Bei der Notdienstpauschale handele es sich nicht um die klassischen Hausmeister-Kosten. es handele sich nicht um eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern um eine Tätigkeit, die tagsüber zu dem Aufgabenbereich der Hausverwaltung oder des Vermieters gehöre. Folgerichtig stuft der BGH die Notfallbereitschaftspauschale nicht als umlagefähige Betriebs- und Verwaltungskosten ein.
Betriebskostenabrechnung ist materiell fehlerhaft
Die Abrechnung nicht umlagefähiger Betriebskosten führt dazu, dass die Betriebskostenabrechnung materiell fehlerhaft ist. Materielle Fehler führen nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. Die Abrechnung ist lediglich anfechtbar. Zudem berechtigt eine materiell fehlerhafte Betriebskostenabrechnung den Vermieter nicht, die Vorauszahlungen zu erhöhen.
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