Die Verkehrssicherungspflicht und ihre Verletzung
Eine Vermeidung jeglicher Gefahren schuldet der Verkehrssicherungspflichtige nicht und wäre zudem utopisch
Derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, schafft, ist grundsätzlich auch verpflichtet, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung ist jedoch nicht grenzenlos. Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorbeugend begegnet werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre demnach utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben überhaupt nicht zu erreichen.
Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass andere gefährdet bzw. geschädigt werden können. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist Genüge getan, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
Vor erkennbaren Gefahren muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht warnen / keine Abhilfe schaffen
Für die Praxis bedeutet dies Folgendes: Bei Grundstücken, Häusern, Straßen etc. muss derjenige, der den Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherheit Sorge tragen. Ist eine öffentliche Straße schadhaft, beispielsweise in Form von tiefen Schlaglöchern, liegt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich bei dem Träger der Straßenbaulast. Kommt es auf einem Privatgrundstück zu einer Schädigung Dritter, kann der Eigentümer des Grundstücks haftbar gemacht werden, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die beherrschbar war und für die der Eigentümer entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können.
Haftung nur gegenüber dem berechtigten Nutzer eines Grundstücks / keine Haftung gegenüber dem widerrechtlich das Grundstück Betretenden
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur gegenüber Personen gehaftet wird, die das Grundstück betreten müssen bzw. aus erlaubtem Eigeninteresse betreten haben. Gegenüber Personen, die das Grundstück widerrechtlich betreten, besteht in der Regel keine Haftung für die Verkehrssicherheit.
Art und Umfang der Verkehrsicherungspflicht richtet sich nach dem konkreten Einzelfalls
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt, sondern richtet sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst etwa die Instandhaltung des Straßenkörpers, die Anbringung von Geländern / sonstogen Absturzsicherungen, die Beleuchtung bei Dunkelheit oder die Besteuerung bei Glatteisbildung auf öffentlichen und/oder privaten Straßen.
Das Mitverschulden des Geschädigten ist immer zu prüfen und zu berücksichtigen.
Kommt ein Dritter durch eine der vorbeschriebenen Gefahren zu Schaden, stellt sich gleichwohl die Frage eines möglichen Mitverschuldens. Im Falle einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Form eines unzureichenden Bestreuens glatter Straßen/Wege stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Gefahr für den Geschädigten erkennbar war und ob der Geschädigte ausreichende Vorsorge getroffen hat, sich gegenüber einer solchen Gefahr zu schützen beispielsweise durch das Tragen geeigneten Schuhwerks.
Sind Sie im Bereich eines fremden Grundstückes, einer öffentlichen Straße oder auf sonstige Weise im Gefahrenbereich eines anderen geschädigt worden, biete ich Ihnen als Rechtsanwalt mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Haftpflichtschadensrecht eine kostenlose Erstberatung an, in deren Rahmen ich die Erfolgsaussichten eines etwaigen Vorgehens gegen den Träger der Verkehrssicherungspflicht prüfe und Ihnen die weiteren Schritte aufzeige.
Kontaktieren Sie mich gerne jederzeit unter der Rufnummer 01525/8957937.