Verkehrsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Diese Zusammenstellung soll Ihnen einen ersten Überblick über die Problemfelder bei der Regulierung von Unfällen geben. Sind Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls,  bin ich gerne bereit, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherung zu unterstützen.

Anwaltskosten

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind Sie berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten trägt, sofern Sie nicht über eine eigene Rechtsschutzversicherung verfügen, grundsätzlich der Unfallverursacher. Diese Kosten sind Teil Ihres Schadensersatzanspruches.

Die durch die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen/Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWi-Verfahren) anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden in den OWi-Verfahren regelmäßig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Grundsätzlich erteilt die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung bei (Verkehrs-)Straftaten, die auch fahrlässig begangen werden können (z. B. Trunkenheitsfahrten). Obwohl die Unfallflucht nach § 142 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, erteilt die Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen eine vorläufige Kostenzusage und übernimmt nach Abschluss des Verfahrens in der Regel dann auch die Anwaltskosten (sogenannte notwendige Auslagen), wenn das Verfahren eingestellt worden ist. Bei einem Freispruch vor Gericht trägt diese Kosten die Staatskasse.

Teil meiner umfassenden Beratungstätigkeit ist auch die gesamte Korrespondenz (von der Deckungszusage bis zur Abrechnung) mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Zusätzliche Kosten fallen hierdurch  nicht an.

Gutachterkosten

Gerade bei alten Fahrzeugen ist es oft unumgänglich, zur Bezifferung des entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Gutachtens zu erstatten. Eine Ausnahme besteht bei sogenannten Bagatellschäden, das heißt, wenn der zu erwartende Schaden weniger als 750,00 EUR beträgt. Einige Gerichte ziehen die sogenannte Bagatellschadensgrenze bei 1.000,00 EUR. Wird die Schwelle nicht überschritten, empfiehlt es sich, einen Kostenvoranschlag einzuholen, wobei die Kosten für die Erstellung des Voranschlages wiederum von dem Schädiger und dessen Versicherung zu tragen sind.

Vorschadenproblematik

Häufig sind Gerichte mit dem Einwand der Versicherung konfrontiert, dass das Fahrzeug des Geschädigten bereits korrespondierende Vorschäden aufwies. Der Rechtsprechung ist in diesen Fällen eindeutig:

Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden in einem erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (vgl. BGH mit Urteil vom 13. Dezember 1977 VI ZR 206/75 BGHZ 71, 339, 347 [II.2] = NJW 1978, 2154; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 22 U 152/14 Rdn . 38, MDR 2015, 1128 = RuS 2015, 571). Der Geschädigte muss zwar nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch ausräumen, weil ihn die Darlegungs und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeuges trifft (KG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2016, 22 U 4/15 – zitiert nach Juris Rn.19)

Der Totalschaden

Ein „echter Totalschaden“ liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug unfallbedingt technisch nicht mehr instandgesetzt werden kann, oder die Reparatur wirtschaftlich keinen Sinn mehr macht. Die Abrechnung des eigenen Schadens im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens bereitet vielen Geschädigten nicht unerhebliche Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird.

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, den Schaden fiktiv auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages abzurechnen. Eine Pflicht des Geschädigten, sein Fahrzeug tatsächlich auch instand setzen zu lassen besteht nicht. Die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug nicht oder nur notdürftig instand zu setzen,  hat allerdings Auswirkungen auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Wird das Fahrzeug nicht repariert, besteht lediglich ein Anspruch auf den Ersatz des sogenannten Wiederbeschaffungsaufwandes. Hierbei handelt es sich um den Wiederbeschaffungswert, das heißt den Wert, den das Fahrzeug im unbeschädigten Zustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt hätte, abzüglich des Restwertes.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Geschädigter, der sein Fahrzeug reparieren lässt, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Reparaturkosten. Soweit die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen, sind die Reparaturkosten voll ersatzfähig. Der dahinter verfolgte Zweck liegt darin, dass es dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, sofern die Reparatur noch wirtschaftlich erscheint, künftig auf das ihm vertraute und bewährte Beförderungsmittel zu verzichten.

Nutzungsausfall / Mietwagenkosten

Fällt die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges unfallbedingt aus, hat der Geschädigten Anspruch auf Wiederherstellung des vor dem Unfallereignis bestehenden Zustandes. Ihm muss also entweder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt bzw. die Kosten hierfür ersetzt werden oder er hat Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung wegen des Nutzungsausfalls.

Voraussetzung ist immer, dass der Geschädigte einen entsprechenden Nutzungswillen hat und in der Lage ist, das Fahrzeug zu nutzen, was zum Beispiel dann nicht der Fall ist, wenn der Geschädigten auf Grund des Unfalls im Krankenhaus liegt. Zudem darf  kein Verstoß gegen die bestehende Schadensminderungspflicht vorliegen. Es ist die allgemeine Pflicht des Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Hiermit geht die Verpflichtung des Geschädigten einher, für eine möglichst rasche und zügige Reparaturdurchführung zu sorgen. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens ist auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, sei es weil es durch einen Sachverständigen begutachtet wird oder sich in der Reparatur befindet.

Zur Vermeidung finanzieller Nachteile sollte schon bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges darauf geachtet werden, dass es sich nicht um einen sogenannten Unfallersatztarif handelt. Da eine Vielzahl der Versicherer regelmäßig die Mietwagenkostenrechnungen kürzt, sollte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ein Vergleich der Mietwagenkosten vorgenommen werden und bei der anschließenden Anmietung mit dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen werden, dass dieser nur die Mietwagenkosten von dem Geschädigten verlangt, die ihm durch die gegnerische Versicherung ersetzt werden. Nicht jeder Vermieter lässt sich hierauf allerdings ein.

Unterbleibt die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, kann der Geschädigte für die Dauer der Erstellung des Gutachtens und der anschließenden Reparatur seinen Nutzungsausfall geltend machen, wobei abhängig nach der Art des Fahrzeuges, Tagespauschalen von 23,00 EUR bis 175,00 EUR ersetzt werden.

Die Vollkaskoversicherung

Gerade in den Fällen, in denen die Verursacherfrage ungeklärt ist bzw. Sie für den Schaden mit haftbar gemacht werden können, muss darüber nachgedacht werden, zur Vermeidung unnötiger finanzieller Nachteile die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies hat grundsätzlich den Vorteil, dass Sie den Schaden am eigenen Fahrzeug, mit Ausnahme der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung, zu 100 % ersetzt bekommen. Ein weiterer Vorteil der Schadensregulierung über die eigene Vollkaskoversicherung besteht darin, dass in diesen Fällen die sogenannten quotenbevorrechtigten Positionen, namentlich die Selbstbeteiligung, die Wertminderung, die Sachverständigenkosten, die Abschleppkosten, sowie etwaige Abzüge „neu für alt“ vollumfänglich von dem Unfallverursacher und dessen Versicherung ersetzt verlangt werden können, auch wenn die Gegenseite nur anteilig für den Schaden haftet.

Stundenverrechnungssätze / Kürzungen durch die Versicherung

Wählt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die fiktive Abrechnung auf Grundlage eines Schadensgutachtens oder eines Kostenvoranschlags kommt es immer häufiger vor, dass die hinter dem Unfallgegner stehende Versicherung den Geschädigten auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze eines sogenannten Referenzbetriebes verweist.

Ein solcher Verweis ist nur dann zulässig, wenn dieser aus Sicht des Geschädigten zumutbar und gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Reparatur in dem Referenzbetrieb – zumeist eine freie Werkstatt- gleichwertig erfolgt.

Für die Gleichwertigkeit reicht es aus, wenn die günstigere alternative Reparaturmöglichkeit in einem

  • meistergeführten, zertifizierten und regelmäßig überprüften Fachbetrieb,
  • der Originalteile verwendet,
  • und drei Jahre Garantie gewährt

durchgeführt werden kann.

Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderliche Zumutbarkeit ist  dann nicht gegeben, wenn

  • das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder
  • der Geschädigte  eine lückenlose, regelmäßige Wartung und Durchführung aller Reparaturen durch eine markengebundene Fachwerkstatt seint der Erstzulassung nachweist (scheckheftgepflegt) oder
  • die alternative Werkstatt nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich ist ( eine Entfernung von  21 Km ist zumutbar).

Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage kann sich nur gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs richten.

Halter des Fahrzeugs im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat, m.a.W.  derjrnige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für Unterhaltung und laufenden Betrieb trägt und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt . Bei dieser Betrachtungsweise kommt es weniger auf die rechtlichen Bezüge des Fahrzeugs, sondern vielmehr auf den umfang  der tatsächlichen Beziehungen zum Fahrzeug an. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß voraus

Eine Fahrtenbuchauflage kommt nur dann in Betracht, wenn Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sind. Ein Fahrtenbuch darf deshalb nur angeordnet werden, wenn der objektive Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Vor der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist somit  stets zu klären, ob überhaupt ein Verkehrsverstoß mit dem Halterfahrzeug begangen wurde. Auf die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit kommt es ebenfalls nicht entscheidend an, denn eine Fahrtenbuchauflage kann grundsätzlich bei Verkehrsverstößen jeder Art angeordnet werden, also sowohl bei Rotlichtverstößen als auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Ohne einen Verkehrsverstoß fehlt es an der Gefahr, deren Abwehr die Fahrtenbuchauflage allein dient. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll mit der Fahrtenbuchauflage

„in Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist“.

Eine einmalige und unwesentliche Verkehrsordnungswidrigkeit wird eine Fahrtenbuchauflage dann nicht auslösen, wenn sie im Einzelfall nicht geeignet ist, Zweifel an der charakterlichen Zuverlässigkeit des Halters zu haben. Als unwesentlich sind in der Regel solche Verstöße anzusehen, wenn sie mit einem Verwarnungsgeld abgegolten werden können oder wenn sie im ruhenden Verkehr (beispielsweise ein Parkverstoß) begangen worden sind. In Ausnaahmefällen  kann auch in solchen Fällen das Führen eines Fahrtenbuches angedroht werden.

In der Rechtsprechung ist allgemein  anerkannt, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches in der Regel nach der Begehung eines erstmaligen Verstoßes, der zu einem Punkt im Verkehrszentralregister führt, zulässig ist. Das Vorliegen einer konkreten Verkehrsgefährdung ist allerdings keine Voraussetzung für die Fahrtenbuchauflage. Es reicht  aus, dass der Verkehrsverstoß in objektiver Hinsicht abstrakt gefährlich ist.

Der verantwortliche Halter wird deshalb durch die Einwendung, dass die dem Verkehrsverstoß zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft sei, eine Fahrtenbuchauflage nicht abwenden können.

weitere Voraussetzung ist die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers

Eine Fahrtenbuchauflage setzt voraus, dass der Fahrer, der die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat,  nicht als verantwortlicher Kraftfahrzeugführer ermittelt werden kann. Zu den erforderlichen Ermittlungen der Bußgeldbehörde zur Feststellung des Fahrers gehört grundsätzlich die Benachrichtigung des Halters von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß.

Grundsätzlich ist es Sache des Halters, zur Aufklärung eines mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dabei soll der Halter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung durch einen Anhörungsbogen der Behörde von dem ihm zur Last gelegten bzw. mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt werden, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.

Diese Zwei-Wochen-Frist gilt  nicht bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug  begangen worden sind. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, durch organisatorische Maßnahmen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner, beispielsweise des Fuhrparkverantwortlichen,  festgestellt werden kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Firmenwagen  geführt hat.

Die erforderliche Benachrichtigung des Halters muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Befragung durch einenMitarbeiter der Ermittlungsbehörde kann ausreichen.

Unterlässt der Halter die Fahrerauskunft oder kommt er seiner diesbezüglichen Auskunftsobliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung im Sinne des §31a StVZO nicht möglich, was in der Regel die Anordnung  einer Fahrtenbuchauflage nach sich zieht. Daher ist zu empfehlen, den Zeugenfragebogen in diesem Sinne unter Angabe des in Betracht kommenden Fahrers oder Fahrerkreises möglichst schnell zu beantworten.

Wenn sich der Halter auf ein  Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft, hindert die die Fahrtenbuchauflage nicht, da der Zweck des § 31a StVZO, namentlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, unterlaufen würde.

Schmerzensgeld

Leider kommt es immer wieder vor, dass über die reinen Blechschäden hinaus Personen bei Verkehrsunfällen verletzt werden. Die Höhe des zu beanspruchenden Schmerzensgeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Primär bemisst sich der Anspruch nach der Art der Verletzungen und den Verletzungsfolgen. Aber auch auf den ersten Blick nebensächliche Umstände, wie z. B. das schleppende Regulierungsverhalten des Unfallschädigers oder seiner Versicherung, sowie der Grad des Verschuldens des unfallgegners können für die Höhe des Schmerzensgeldanspruches von Bedeutung sein.

Wegen der schier unübersichtlichen Anzahl von Urteilen deutscher Gerichte, die dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zugesprochen haben, ist es dringend anzuraten, sich diesbezüglich von einem versierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der sich sowohl mit den Fragen zur Haftung dem Grunde nach als auch mit den Problemen bei der Schadenshöhe, insbesondere bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes auskennt.