Haftpflicht- und Schadensrecht

Gegenstand des Haftpflichtschadensrechts sind vornehmlich die Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch des Eigentums. Ferner geschützt nach dieser Vorschrift sind die so genannten „sonstigen“ Rechte, namentlich diejenigen Rechte, die einer Person ausschließlich zugeordnet sind und gegenüber jedermann wirken. Ein sonstiges Recht in vorgenannten Sinne ist beispielsweise das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ oder das „Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. In den Fällen, in denen ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht verletzt wird, spricht man von einer deliktischen Haftung. Anspruchsgegner eines deliktischen Schadensersatzanspruchs kann jedermann sein. Besteht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertrag, spricht man von einer vertraglichen Haftung, die in § 280 Abs. 1 BGB geregelt ist. Ein solcher Anspruch kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers verletzt / geschädigt wird.

Auch ein Unterlassen kann im Rechtssinn einen Schaden zurechenbar verursachen, sofern eine Pflicht zum Handeln bestand und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte. So hat beispielsweise der Träger der Straßenbaulast Sorge dafür zu tragen, dass von dem Betrieb der Straße keine Gefahren für die Verkehrsteilnehmer ausgehen. Existierende Gefahren müssen entsprechend beseitigt werden. Unterlässt der Träger der Straßenbaulast die erforderlichen Maßnahmen, kommt eine Haftung aus Unterlassen in Betracht.

Eine Haftung im vorgenannten Sinne setzt nicht zwingend ein Eigenverschulden voraus. Im Gesetz geregelt sind auch die Haftungsfälle für das Verschulden eines Anderen, beispielsweise des Erfüllungsgehilfen (§278 BGB) oder des Verrichtungsgehilfen (§831 BGB).

In der täglichen Praxis gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Problematiken, die ohne die Hilfe eines auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt oftmals nicht möglich ist. Dabei bereiten nicht nur die Fragen zum Haftungsgrund, sondern auch zur Haftungshöhe oftmals erhebliche Schwierigkeiten.

Ich vertrete seit mehreren Jahren außergerichtlich und auch vor Gericht deutschlandweit die rechtlichen Belange zahlreicher Unternehmen auf dem Gebiet des Haftpflichtschadensrechts und führe auch regelmäßig Schulungen von Bauleitern im Bereich des Straßenbaus durch, die sich thematisch vordergründig mit dem Thema der Verkehrssicherungspflichtverletzungen beschäftigen. Zu meiner Tätigkeit zählt neben der Forderungsabwehr  aber auch die Vertretung von Geschädigten und deren Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche.

Sollten auch Sie Hilfe benötigen, sprechen Sie mich  jederzeit gerne an!