Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Fälle im Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, bei denen anwaltlicher Beistand sinnvoll ist, reichen vom Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einem Geschwindigkeitsverstoß oder Rotlichtverstoß bis hin zu der Frage, wann bei einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht eine Ordnungswidrigkeit und wann eine Straftat vorliegt.
Immer dann, wenn eine Straftat wie z. B. eine Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht im Raum steht, sollte sich wegen der möglichen erheblichen Konsequenzen (Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Verlust der Versicherungsschtzesetc.) kein Beschuldigter ohne Rechtsanwalt zum Tatvorwurf äußern!
Wie Sie sich nach einem Unfall bzw. einem bußgeldrelevanten Verkehrsverstoß zu verhalten haben, können Sie in meinen „Verhaltenstipps zum Verkehrsrecht“ (unter Fachgebiete) nachlesen. Nachfolgend möchte ich Ihnen einen kleinen Überblick zu ausgewählten Problemfeldern im Bereich des Verkehrstrafrechts und OWI-Rechts geben.
Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 19.06.2018 bin ich berechtigt, die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht zu führen
Die Überliegefrist
Der Begriff der „Überliegefrist“ ist nur den wenigsten Verkehrsteilnehmern bekannt. Im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg werden nach Rechtskraft der richterlichen oder ordnungsbehördlichen Entscheidung Eintragungen vorgenommen, die nach Ablauf einer Frist, die je nach der Art des Verstoßes 2, 5 oder 10 Jahre betragen kann, nicht mehr verwertet werden dürfen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Tilgungsfrist. Mit Ablauf dieser Tilgungsfrist werden die Eintragungen jedoch nicht unwiderruflich gelöscht, sondern noch ein Jahr lang „aufbewahrt“. Kommen bei der Überliegefrist neue Eintragungen hinzu, beginnt eine neue Tilgungsfrist und zwar für alle Eintragungen, das heißt sowohl die neuen als auch die alten.
Das neue Punktesystem
Am 01.05.2014 wurde das neue Punktesystem eingeführt. Statt bis zu 7 Punkte für ein Vergehen, gibt es künftig nur noch 1, 2 oder 3 Punkte, je nach Schwere des Verstoßes. Das Handygespräch am Steuer wird z. B. mit einem Punkt geahndet, die überfahrene rote Ampel hingegen mit zwei Punkten und Alkoholtaten mit drei Punkten.
Die Fahrerlaubnis wird künftig bei acht statt wie bisher bei achtzehn Punkten entzogen. Das neue Punktesystem dient primär dem Schutz der Sicherheit im Verkehr. Sogenannte „kleine Ordnungswidrigkeiten“, wie beispielsweise das Fehlen der Umweltplakette, führen nicht mehr zu Eintragungen im Verkehrszentralregister.
Die Umrechnung alter Punkte erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle
Punkte alt Punkte neu
0 0
1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
18 + 8
Alte Punkte, die nach dem neuen Bußgeldrecht nicht mehr punktebewehrt sind, werden bei der Umrechnung herausgerechnet.
Verkehrsunfallflucht
Sind sie selber der Verursacher des Verkehrsunfalls, besteht die in §142 StGB geregelte Pflicht, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten/Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Ist der Geschädigte nicht vor Ort und auch sonst keine Person zugegen, die diese Feststellungen treffen kann, sollte immer die Polizei informiert werden. Zwar gestattet die Vorschrift des §142 Abs.1 S.2 StGB dem Unfallbeteiligten sich nach einer „angemessenen Wartezeit, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, vom Unfallort zu entfernen. Zur Vermeidung der Begehung einer Straftat (Verkehrsunfallflucht) muss der Unfallbeteiligte die vorgenannten Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Kommt der Unfallbeteiligte dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar. Es besteht in diesen Fällen nur noch die Möglichkeit, einer freiwilligen Meldung im Sinne des § 142 StGB ( „tätige Reue“).
Die tätige Reue setzt voraus, dass der Unfallbeteiligte die nachträglichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden ermöglicht. Die Vorschrift ist zudem nur anwendbar bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs, die ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden (ca. 1.300 EUR – 1.500 EUR) zur Folge haben.
Die Verkehrsunfallflucht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gemäß § 38 StGB oder Geldstrafe gemäß § 40 StGB geahndet. Zudem drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Die Frage, wann ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB gegeben ist, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Die Grenze wird derzeit bei ca. 1.300,00 € gezogen. Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen.
Aber selbst wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gegeben sind, droht dem Täter neben der Geld- oder Freiheitsstrafe als Nebenstrafe ein Fahrverbot gem. § 44 StGB. Ein Fahrverbot kann verhängt werden, wenn das Gericht jemanden wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt hat. Das Fahrverbot wird für die Dauer von einem bis drei Monaten verhängt. Es wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Frist beginnt aber erst, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wurde.
Für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis ebenso wie die Verhängung eines Fahrverbotes existenzbedrohend sein. Umso wichtiger ist es in diesen Fällen, sich rechtzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann die Verkehrsunfallflucht auch zivilrechtlich von Bedeutung sein. Die Unfallflucht stellt gegenüber der eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung gem. §7 Abs.1 S.2 AKB dar, die gem. §7 abs.5 AKB zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers bis zu 5.000,- EUR führen kann.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde Erkenntnisse von Umständen, die auf eine Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisbesitzers schließen lassen, so muss sie nach § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis entziehen. Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 4 FeV auch bei fehlender Befähigung zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen Befähigungsmängel vorliegen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG und 15 – 17 FeV:
Erkrankungen oder Mängel
Nach § 2 Abs. 4 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.
Die Auswirkungen körperlicher Eignungsmängel können die Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers beeinträchtigen oder sogar aufheben. Körperliche Eignungsmängel im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegen vor, wenn die Mängel weder technisch, noch medikamentös kompensiert werden können. Körperliche Eignungsmängel Können sein: mangelndes Sehvermögen, Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit sowie Störungen des Gleichgewichts, Bewegungsbehinderungen, Herz-und Gefäßerkrankungen, Nierenerkrankungen, Organtransplantationen,Krankheiten des Nervensystems, Mangeldurchblutung des Gehirns.
Zu den geistigen Eignungsmängeln zählen solche Mängel, die dazu führen, dass der Fahrer eines Kfz aufgrund von psychischen Störungen nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.die einzelnen Fallgruppen ergeben sich aus der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und den entsprechenden Begutachtungsleitlinien, namentlich aus Kap. 3.10
Die charakterlichen Eignungsmängel sind in den im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Die charakterliche Eignung als Voraussetzung für den Erwerb bzw. Erhalt der Fahrerlaubnis folgt daraus, dass die Fahrerlaubnis bei erheblichem oder wiederholtem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze in der Regel zu versagen ist ( § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs.1 FeV
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Verkehrsunfallflucht
Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn der Fahrzeugführer eine der in § 69 Abs. 1 StGB genannten Straftaten begangen hat. Die Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB gehört zu diesen Straftaten. Allerdings setzt die Vorschrift in Abs. 2 Nr. 3 unter anderem voraus, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist. bei der Berechnung des bedeutenden Schadens ist von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Die Grenze wird in der Regel von den Gerichten bei einem Betrag von 1500 € gezogen. Liegt der Schaden unter dieser Grenze, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug, ist für die Grenze der brutto-Betrag maßgeblich. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren, sind die geschätzten Reparaturkosten netto maßgeblich.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt zudem voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelte. Zum einen muss der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen, einen Unfall verursacht zu haben; gleichzeitig muss sich der Vorsatz des Täters aber auch auf die vorgenannte Wertgrenze beziehen. Selbst wenn die Grenze von 1500 € überschritten ist, kann der Täter gleichwohl mit einem “ blauen Auge“ davonkommen, wenn die Erheblichkeit des Schadens am Unfallort nicht ohne weiteres erkennbar war. Ein Indiz hierfür kann beispielsweise die Schadensschätzung durch die Polizeibeamten sein, wie sie Eingang in die Unfallmitteilung gefunden hat. Schätzen die Polizeibeamten den Schaden als gering ein,kann auch der Schädiger für sich im Nachhinein in Anspruch nehmen, nicht gewusst zu haben, dass der Schaden mehr als 1500 € beträgt.
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
316 StGB setzt voraus, dass der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Erforderlich und gleichzeitig ausreichend ist die bloße Unsicherheit in der Beherrschung des geführten Fahrzeuges im Verkehr.
Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Diese Grenze gilt auch für Fahrer von Krafträdern, Motorrollern und Mofas. Ein Radfahrer ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille absolut fahruntüchtig. Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger liegt regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.
Relative Fahruntüchtigkeit ist bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille gegeben, wenn gleichzeitig eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung vorliegt. Ein wesentliches Beweisanzeichen kann die Fahrweise des Beschuldigten sein. Dabei gilt: Je niedriger der Blutalkoholgehalt ist, umso höhere Anforderungen sind an die Beweisanzeichen zu stellen; je höher die Blutalkoholkonzentration ist, umso weniger zusätzliche Indizien sind erforderlich.
Beweisanzeichen neben der BAK können z.B. sein: Falsche Reaktionen, unvernünftige Entschlüsse, erhöhte Risikobereitschaft, Leichtsinn, Ausfallerscheinungen beim Gehen, Sehen, Sprechen oder hören, Schlangenlinienfahren etc.
Bei dem Konsum anderer berauschender Mittel (Drogen) gibt es keine absolute Fahruntüchtigkeit. Mit anderen Worten kann anders als bei dem Konsum von Alkohol der Nachweis einer rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, gibt es derzeit nicht. Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass der Drogenkonsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher war. Wie beim Alkohol gilt: Die Anforderungen an Art und Ausmaß der rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist.