Handy zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt – Gericht bejaht Ordnungswidrigkeit (OLG Köln Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20)
Die Entscheidung:
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall wurde eine Frau wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Auf dem Messfoto war zu erkennen, dass sie telefonierte. Vor Gericht räumte sie zwar ein, telefoniert zu haben, jedoch habe sie das Telefon nicht gehalten, sondern hätte zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt.
Das Gericht sah hierin eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Ziff. 22 StVO ist die Benutzung eines dort genannten elektronischen Geräts, wenn dieses für die Benutzung aufgenommen oder gehalten wird und kein Ausnahmetatbestand der Ziffer 2 vorliegt, verboten.
Ein „Halten“ von Gegenständen ist dem Wortsinn nach ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich, so das Oberlandesgericht Köln. Ein Halten im vorgenannten Sinn ist nach Ansicht des Gerichts auch dann zu bejahen, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder aber zwischen den Oberschenkeln fixiert wir.
Auch der Zweck der Vorschrift steht nach Ansicht des Gerichts einer entsprechenden Annahme jedenfalls nicht entgegen. Auch wenn die Vorschrift in erster Linie der Verhinderung solcher Verhaltensweisen dient, die dazu führen, dass der Fahrzeugführer nicht mehr beide Hände zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung hat und/oder seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwenden muss, besteht dieser doch allgemein darin, solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu verhindern, die sich nachteilig auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken.