Leitfaden Verkehrsunfall
Was Sie nach einem Verkehrsunfall beachten müssen
Der Straßenverkehr birgt eine Vielzahl von Risiken für alle Beteiligten. Auch der beste Autofahrer / Motorradfahrer kann in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Die Beteiligung an einem Unfall – egal ob verschuldet oder unverschuldet – ist zunächst einmal eine große psychische Belastung. Umso wichtiger ist es, keine Fehler zu machen und einen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall unterstütze ich Sie gerne und biete eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Ich bespreche mit Ihnen, welche Rechte Ihnen als Unfallgeschädigter zustehen und wie Sie diese Rechte durchsetzen können.
Seit dem Jahr 2007 vertrete ich mehrere Nahverkehrsunternehmen, KFZ – Haftpflichtversicherungen und deren Versicherungsnehmer, sowie eine Vielzahl von Privatpersonen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und bei der Forderungsabwehr nach Verkehrsunfällen.
Mit den nachfolgenden Informationen möchte ich Ihnen eine erste Hilfestellung zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall geben.
Reden ist Silber, schweigen ist Gold!
Die goldene Regel lautet: Machen Sie weder gegenüber dem Unfallgegner noch gegenüber der herbeigerufenen Polizei vorschnelle Angaben. Weisen Sie von Anfang an darauf hin, dass Sie sich nur über einen Rechtsanwalt zur Sache einlassen werden.
Tagtäglich kommt es vor, dass Unfallbeteiligte noch an Ort und Stelle unter dem Eindruck des Verkehrsunfallgeschehens voreilig Aussagen treffen, die letztlich bei der Durchsetzung der eigenen Ansprüche als auch bei der späteren Abwehr von Schadensersatzansprüchen von gravierendem Nachteil sind. Selbiges gilt für den Bereich des Ordnungswidrigkeitensrechts und des Verkehrsstrafrechts. Einmal getätigte Aussagen können nicht oder nur sehr schwer revidiert werden.
Gerade bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und auch bei Verkehrsstraftaten sollte zunächst über einen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte / OWI-Akte genommen werden, bevor gegebenenfalls eine schriftliche Einlassung abgegeben wird. Nur dann ist gewährleistet, dass der gesamte Sachverhalt, namentlich Zeugenaussagen, die Einschätzung der Polizei etc. bekannt sind und verwertet werden können.
Verkehrsunfall? Rufen Sie die Polizei!
Auch wenn die Feststellungen der Polizei für die Geltendmachung der eigenen Schadensersatzansprüche nicht immer eine entscheidende Bedeutung haben, so ist zumindest gewährleistet, dass der Unfall aufgenommen wird und die Daten des Unfallgegners erfasst werden. Bei der Verfolgung der eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner ist dies schon eine sehr große Hilfe.
Sind Sie selber der Verursacher des Verkehrsunfalls, besteht die in §142 StGB geregelte Pflicht, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten/Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Ist der Geschädigte nicht vor Ort und auch sonst keine Person zugegen, die diese Feststellungen treffen kann, sollte immer die Polizei informiert werden. Zwar gestattet die Vorschrift des §142 Abs.1 S.2 StGB dem Unfallbeteiligten, sich nach einer angemessenen Wartezeit, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, vom Unfallort zu entfernen. Zur Vermeidung der Begehung einer Straftat (Verkehrsunfallflucht) muss der Unfallbeteiligte die vorgenannten Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Kommt der Unfallbeteiligte dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar. Es besteht in diesen Fällen nur noch die Möglichkeit, einer freiwilligen Meldung im Sinne des § 142 StGB ( „tätige Reue“).
Kontaktieren Sie umgehend Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung!
Benachrichtigen Sie, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass der Unfall von Ihnen (mit-) verursacht wurde, in jedem Fall Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung.
Nach dem Versicherungsvertrag stellt es eine Obliegenheit dar, den Versicherer über den Unfalls und den Unfallhergang zu informieren.
Beachten Sie Ihnen gesetzte Fristen!
Gerade bei Bußgeldbescheiden ist es unabdingbar, dass Sie sich innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen. Wird die Frist schuldhaft versäumt, besteht keine Möglichkeit mehr, sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen.
Kontaktieren Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt – als Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite! In dringenden Fällen erreichen Sie mich auch außerhalb der Geschäftszeiten telefonisch unter 01525/8957937