Steigen zwei Besucher eines Oktoberfestes auf eine Bierbank und kommt es zum Sturz dadurch, dass einer das Gleichgewicht verliert, scheiden Schadensersatzansprüche aus (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142 / 14)
Der Sachverhalt:
Im September 2012 besuchte die seinerzeit 51 Jahre alte Klägerin mit dem Beklagten, einem Bekannten, das sog. Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert begaben sich beide zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sog. Bierbänken. Als die Parteien eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg der Beklagte eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten herab.
Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden zu sein. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supraspinatussehne zugezogen. Dieser sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft einschränkt. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.
Die Entscheidung:
Das LG Münster hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Klägerin, nach ihrem eigenen Vortrag, zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich aber selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen. Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation „herausgeforderten“ Selbstgefährdung komme eine Haftungszurechnung in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation liege nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall habe sich vielmehr die erkennbar allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert.