Hund in praller Sonne im Auto zurückgelassen – Feuerwehr darf das Fahrzeug aufbrechen. Die Kosten trägt der Tierhalter (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.7.2019 – 4 U 1604/19)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte bei Außentemperaturen von über 35 °C ihren Yorkshire-Terrier in einem Wohnmobil zurückgelassen, um ein Fußballspiel der 2. Bundesliga zu besuchen. Ein Passant, der den im Fahrzeug hektisch umherlaufenden Hund bemerkte, informierte die Polizei. Diese versuchte zunächst vergeblich, den Hund über die geöffnete Dachluke zu befreien. Anschließend zog sie die Feuerwehr hinzu, die die Tür des Wohnmobils aufbrach. Es entstand ein Sachschaden i.H.v. 2.000,00 €, den die Tierhalterin und Eigentümerin des Wohnmobils als Schadensersatz von der Stadt zurückverlangte.
Die Entscheidung:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in einem Hinweisbeschluss die Parteien darauf hingewiesen, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsfehler offenbart.
Nach der (zutreffenden) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hatte die Feuerwehr das Recht gehabt, die Tür des Wohnmobils aufzubrechen und den Hund zu retten. Ob sich der Hund tatsächlich in Lebensgefahr befunden hat, war insoweit unbeachtlich. Aus Sicht der Feuerwehrleute hat in der konkreten Situation eine sogenannter Anscheinsgefahr vorgelegen. Die Feuerwehrleute durften aufgrund des Verhaltens des Tieres und der hohen Außentemperaturen, sowie der Ungewissheit, wann die Tierhalterin zu ihrem Fahrzeug zurückkehrt, davon ausgehen, dass sich der Hund in konkreter Lebensgefahr befindet. Das Aufbrechen der Tür war zudem verhältnismäßig.
Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung zurückgenommen.
Bedeutung für die Praxis:
Wer ein Tier bei hohen Außentemperaturen in seinem Fahrzeug zurücklässt, muss damit rechnen, dass die Polizei und/oder Feuerwehr im Rahmen der Gefahrenabwehr Maßnahmen zur Rettung des Tieres veranlasst und dabei das Eigentum des Tierhalters an seinem Fahrzeug beschädigt. Der Tierhalter muss in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass bei der durchzuführenden Interessenabwägung die Polizei/Feuerwehr stets zu dem Ergebnis gelangt, dass das Tierwohl die Interessen des Tierhalters überwiegt und zwar auch dann, wenn der durch die Rettungsmaßnahmen zu erwartende (Sach-) Schaden den (materiellen) Wert des Tieres übersteigt.