Der Kauf einer Einbauküche kann sowohl Kaufvertrag als auch Werkvertrag sein (BGH Urteil vom 19.7.2018 – VII ZR 19/18)

Der Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 hatte eine Frau für ihre Wohnung eine Küche einschließlich Lieferung und Montage bestellt. Nachdem die Küche geliefert und montiert wurde, beanstandete die Frau Mängel an der Küche. Sie klagte schließlich gegen die Verkäuferin auf Zahlung von Schadensersatz.

Die Entscheidung

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts liege ein Werkvertrag vor. Die Klägerin sei daher gemäß § 640 Abs. 2 BGB mit dem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, da sie die Küche in Kenntnis des von ihr behaupteten Mangels abgenommen habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage der Küche nach Kauf- oder nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. Diese Feststellungen müsse es nachholen. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall daher an das Landgericht zurück.

Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche, könne rechtlich als Werkvertrag oder als Kaufvertrag eingeordnet werden, so der Bundesgerichtshof. Es komme bei der rechtlichen Einordnung darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Ware auf den Käufer im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertrags bilden, desto eher sei die Annahme eines Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 2 BGB) geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau- und Einpassung der Küche in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liege ein Werkvertrag vor.

Bedeutung für die Praxis

Es gibt zahlreiche rechtliche Unterschiede zwischen dem Werkvertrags-und dem Kaufrecht, die es zwingend erfordern, im Vorfeld eine saubere Einordnung des Vertrages vorzunehmen, um im Anschluss erfolgreich die dem Käufer zustehenden Rechte geltend machen zu können.

Beim Kaufvertrag wird der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises sofort fällig und kann Zug um Zug gegen Lieferung der Kaufsache geltend gemacht werden (§§ 271 Abs. 1, 320 Abs. 1 BGB), während beim Werkvertrag der Anspruch des Auftragnehmers auf den vereinbarten Werklohn grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes bzw. mit dessen Vollendung fällig wird (§§ 641 Abs. 1 S. 1, 646 BGB). Anders als im Kaufrecht ist der Werkunternehmer somit im Werkvertragsrecht vorleistungspflichtig.

Während beim Kaufvertrag dem Käufer das Wahlrecht zwischen der Nachbesserung und der Nachlieferung zusteht (§ 439 Abs. 1 BGB), kann beim Werkvertrag der Auftragnehmer zwischen der Beseitigung des Mangels und der Neuherstellung des Werkes wählen.

Ist das Werk mangelhaft, hat der Auftraggeber ein Recht zur Selbstvornahme, sowie einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen bzw. auf einen entsprechenden Vorschuss. Diese Rechte stehen dem Käufer hingegen nicht zu.

Auch die Gewährleistungsfristen unterscheiden sich. Handelt es sich um ein Bauwerk beläuft sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre, während der Käufer bei einer mangelhaften Kaufsache seine Gewährleistungsrechte grundsätzlich nur innerhalb von 2 Jahren geltend machen kann.

Beim Kaufvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB); beim Werkvertrag geht die Gefahr dagegen grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes auf den Auftraggeber über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Werkbesteller / Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kürzen (§ 649 BGB). Ein solches Recht steht dem Käufer hingegen nicht zu.