Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 unverwertbar (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17)

Sachverhalt:

Der betroffene Kraftfahrer war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerorts zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein Gerät der Firma Jenoptik (Typ Traffistar S 350). Bei dem Gerät handelt es sich um ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes Messgerät.

In dem zugrunde liegenden Bußgeldverfahren hatte der Kraftfahrer beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs Traffistar S 350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere.

Instanzrechtsprechung: Standardisiertes Messverfahren

Die im  Bußgeldverfahren befassten Gerichte – AG Saarbrücken und Saarländisches Oberlandesgericht – sind dem nicht nachgekommen und bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden kann und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sog. standardisiertes Messverfahren).

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der betroffene Kraftfahrer u.a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen.

Die Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, so der VerfGH Saarbrücken. Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.03.2017 verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires gerichtliches Verfahren, so der VerfGH.

Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät Traffistar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt.  Die mit Traffistar S 350 gewonnenen Messergebnisse können daher durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden.

Wenn sich ein Betroffener jedoch gegen das Messergebnis wendet, muss er nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen. Das ist auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann.

Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört es nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gibt. Dies ist dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt.

Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet und er in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird. Eine Bindungswirkung für Gerichtsentscheidungen aus anderen Bundesländern ist nicht gegeben.

Gericht:
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17

Volltext:
Volltext des Urteils Az. Lv 7/17