Eine prüfbare Schlussrechnung ist nicht automatisch richtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.6.2019 – 22 U 248/18)

Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte den Kläger mit diversen Gewerken beauftragt. Nach der Kündigung des Bauvertrages durch den Beklagten hat der Kläger seine Schlussrechnung gestellt. Der Beklagte hat die Rechnung geprüft und weitere Zahlungen zurückgehalten mit der Begründung, dass die Rechnung nicht prüfbar sei.

Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht hat zunächst klargestellt, dass die Prüfbarkeit der Schlussrechnung allein die Frage der Fälligkeit betrifft und nichts darüber besagt, ob die Rechnung richtig ist oder nicht. Das Kriterium der Prüfbarkeit dient als Vorab-Kontrolle und soll sicherstellen, dass allein solche Forderungen durch den Werkunternehmer abgerechnet werden, die auch – für den Besteller – nachvollziehbar aufgestellt sind. Dies berücksichtigt ist die Zahlungsklage des Werkunternehmers bei fehlender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung auch nicht als endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abzuweisen.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Auftraggeber die Schlussrechnung mit Erfolg geprüft hat, kann er sich nicht mehr auf die (vermeintlich) fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen.

Bedeutung für die Praxis:
Die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung ist mittlerweile auch Fälligkeitsvoraussetzung für den BGB-Bauvertrag (§ 650g Abs.4 BGB). Die Schlussrechnung gilt dabei als prüfbar, wenn der Werkbesteller/Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 30 Tagen begründete Einwände gegen die Prüfbarkeit erhebt. Anders als beim VOB-Bauvertrag wird die Vergütung aber nicht erst mit Ablauf der Prüffrist, sondern direkt mit der Vorlage der Rechnung fällig.