Beschädigung durch ein unzureichend aufgestelltes Verkehrsschild – Wer haftet? (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18)
Der Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs. Sie hat behauptet, ihr sei im Baustellenbereich ein Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild sei nicht ordnungsgemäß gegen ein Umfallen gesichert gewesen.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig. Sie übernahm die Verkehrssicherung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an der Bundesautobahn gemäß der Anordnung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (künftig: LBM) als Straßenbaubehörde.
Der Anordnung war ein Verkehrszeichenplan beigefügt, der die Verkehrsführung auf einem etwa drei Kilometer langen Streckenabschnitt vorschrieb. Der Plan gab vor, an welchen Stellen welche Verkehrsschilder aufzustellen waren. Die Beklagte nahm die Beschilderung im Baustellenbereich entsprechend dem Plan und den Vorgaben der Anordnung vor.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüch geltend.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Klage gegen den Verkehrssicherer abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Es könne dahinstehen, ob das Herunterfallen des Verkehrsschildes und die Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zurückzuführen seien.
Die Klage scheitert bereits daran, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert war. Sie ist als Beamtin im staatshaftungsrechtlichen Sinne / verlängerter Arm der Gemeinde anzusehen mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allein die Körperschaft trifft, in deren Dienst die Beklagte tätig geworden ist. Dass die Beklagte dabei als juristische Person des Privatrechts gehandelt hat, ist insoweit unbeachtlich.
Das Unternehmen, das in Baustellenbereichen nach Anordnung der Straßenbaubehörde, ohne einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum zu haben, Verkehrsschilder aufstellt, handelt als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts.
Insoweit verdrängt die Haftung der Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB. (BGH Urteil v. 6.6.2019 – III ZR 124/18).
Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18