Versicherungsrecht: Verlust der Ansprüche gegen die Vollkaskoversicherung bei verspäteter Schadensmeldung (OLG Hamm, Beschluss vom 21.6.2017-20 U 42/17).

 

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die Beklagte (seine Vollkaskoversicherung) auf Entschädigung für einen Schaden an dem versicherten Pkw in Anspruch.

Der Kläger, der davon ausging, seinen Fahrzeugschaden von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt zu bekommen, hatte den Schaden gegenüber seiner Versicherung erst knapp sechs Monate nach dem Unfallereignis angezeigt. Die Beklagte hat die Regulierung des Schadens mit der Begründung verweigert, dass der Schaden verspätet angezeigt wurde. Hiergegen richtet sich die Klage des Versicherungsnehmers.

 

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäß § 28 Abs. 1 VVG I.V.m Ziff. E.6.1 S.1, E.1.1. S.1 der zwischen den Parteien vereinbarten AKW wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden ist.

Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger erkennen konnte, dass die Obliegenheit zur Schadenmeldung dem Versicherer eine möglichst unmittelbare Überprüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, die nach einem längeren Zeitablauf und insbesondere nach der Beseitigung der geltend gemachten Unfallschäden zumindest infrage gestellt sein kann. Dementsprechend hätte der Kläger im vorliegenden Fall den Schaden gegenüber seiner Vollkaskoversicherung innerhalb der Wochenfrist anzeigen müssen.

Das Erkennen der Fristverletzung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger zunächst davon ausgegangen ist, seine Schadensersatzansprüche erfolgreich gegenüber dem Unfallschädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen zu können, denn der Geschädigte handelt auch dann vorsätzlich im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zur zeitnahen Schadensmeldung an seinen Versicherer, wenn er die Frist in der Annahme verstreichen lässt, auf den Anspruch gegen die eigene Vollkaskoversicherung nicht angewiesen zu sein.