Wohnraummiete: Eigenbedarf für Zweitwohnung gegeben, wenn die Wohnung tatsächlich „benötigt“ wird (BGH, Beschluss vom 22.8.2017 – VIII ZR 19/17).

Sachverhalt:

Der Vermieter verklagte den Mieter auf Räumung, nachdem er das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt hatte, dass er die Wohnung als mehrfach jährlich aus beruflichem Anlass zu nutzende Zweitwohnung benötige, um so eine Unterbringung im Hotel oder bei Bekannten vermeiden zu können.

Die Entscheidung:

Der Begriff des „Benötigens“ i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters.  Anders als in der Literatur zum Teil vertreten wird, erfordert das „Benötigen“ keine Nutzung der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung als Hauptwohnsitz. Auch eine beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung kann die Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.Maßgeblich ist immer die Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

 

Kategorie: Urteile Mietrecht