Nachbarschaftsrecht: Geldausgleich für Laub vom Nachbarn – sog. „Laubrente“ (BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17)
Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen unmittelbar an der Grundstücksgrenze verschiedene Laubbäume. Aufgrund der im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist kann eine Beseitigung der die Grenzabstände nicht einhaltenden Bäume von dem Kläger nicht (mehr)verlangt werden. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Entschädigung für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfalls von Laub, Nadeln etc.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger steht ein sogenannter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zu. Durch das Herabfallen von Laub ist das Eigentum des Klägers beeinträchtigt. Der Beklagte hat den Zustand zu verantworten, da die Bäume seinerzeit unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand gepflanzt wurden. Dass eine Beseitigung der Bäume nicht mehr verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass der beeinträchtigte Grundstücksnachbar grundsätzlich eine sogenannte „Laubrente“ verlangen kann. Es muss immer eine konkrete wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. Allein das Herabfallen von Laub reicht hierfür nicht aus. Eine solche Beeinträchtigung ist aber beispielsweise dann gegeben, wenn durch das Herabfallen von Laub die Dachrinnen und die Abläufe am Haus des Beeinträchtigten häufiger als sonst gereinigt werden müssen.