OLG Hamm: Eigentumsvermutung zugunsten des an einem Unfall beteiligten KFZ-Fahrers (Urteil v. 28.03.2017 – 26 U 72/16)
Einer der Standardeinwände des nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommenen KFZ- Haftpflichtversicherers geht dahin, das Eigentum des Geschädigten an dem unfallbeteiligten Kfz zu bestreiten:
Dabei kommt es auch leider immer wieder vor, dass mit dem Verkehrsrecht nicht ausreichend betraute Rechtsanwälte im Prozess meinen, durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und/oder der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) die bestrittene Eigentümerstellung nachweisen zu können. Dies ist allerdings ein Trugschluss. Weder die Zulassungsbescheinigung Teil I noch Teil II sind geeignet, das bestrittene Eigentum nachzuweisen. Vielmehr ist es erforderlich, die Erwerbsbiografie nachzuweisen.
Ist allerdings der (vorgebliche) Eigentümer auch gleichzeitig Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen, greift zu seinen Gunsten die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB. Der Fahrer muss dann nicht mehr nachweisen, beispielsweise durch Vorlage des Kaufvertrages, Eigentümer des Fahrzeuges geworden zu sein.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall. Dabei sind die eigenen Anwaltskosten immer dann von dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung zu erstatten, wenn dieser für den Unfall alleine haftet.