Gewerberaummiete: keine Miete ohne Rechnung! (OLG Köln, Beschluss v. 17.7.17 – 22 U 60/16)

Wird zwischen den Mietvertrags-Parteien vereinbart, dass der Mieter Umsatzsteuer zahlen soll und will der Mieter die auf die Miete und Betriebskosten geleistete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen, benötigt er hierzu gem. §15 Abs.1 UStG eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG. Die Mindestangaben, die eine solche Rechnung enthalten muss, ergeben sich aus der Vorschrift des § 14 Abs.4 UStG. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Rechnung auch als solche bezeichnet ist. Grundsätzlich kommt jede Urkunde in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann auch der Mietvertrag selbst als sogenannte Dauerrechnung angesehen werden, wenn er die erforderlichen Mindestangaben enthält.

Solange dem Mieter keine Rechnung im vorgenannten Sinne vorliegt, kann er die Miete vollständig zurückhalten. Eine von dem Vermieter erhobene Zahlungsklage würde zu einer Zug-um-Zug Verurteilung führen. Eine auf Zahlungsverzug gestützten Klage hingegen würde abgewiesen werden.

Kategorie: Urteile Mietrecht