OLG Düsseldorf: keine Rückschlüsse aufgrund des Grads der Alkoholisierung auf die Fahruntüchtigkeit

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 8.6.2017 im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung erneut festgestellt, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwar ein wichtiges Indiz dafür sein kann, dass die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich erfolgt ist. Eine hohe BAK allein lässt aber nicht verlässlich darauf schließen, dass der Täter vorsätzlich im Hinblick auf seine Fahruntüchtigkeit gehandelt hat (OLG Düsseldorf  Beschluss v. 8.6.2017, Az.: 1 RVs 18/17).

Bei den Straftatbeständen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und  der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) unterscheidet das Gesetz zwischen einer fahrlässig und einer vorsätzlich herbeigeführten Fahruntüchtigkeit.

Die Fahruntüchtigkeit ist wiederum zweigeteilt: Eine relative Fahruntüchtigkeit erfordert neben einer Alkoholisierung von 0,3 Promille oder mehr sogenannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie z.B. das fahrenden Schlangenlinien, ein unmotiviertes Abkommen von gerader Strecke oder aber das Befahren einer Straße entgegen der Fahrtrichtung. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die BAK 1,1 Promille oder mehr beträgt. Bei einer derart hohen BAK bedarf es keiner alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

Die Frage, ob der Täter seine Fahruntüchtigkeit fahrlässig oder aber vorsätzlich herbeigeführt hat, ist deshalb von entscheidender Bedeutung, da bei den Vorsatztaten die Rechtsschutzversicherung nicht greift. Auch in der KFZ- Haftpflicht- und Kaskoversicherung ist diese Unterscheidung von Bedeutung, da sich der Versicherer bei einer Vorsatztat auf vollständige Leistungsfreiheit berufen kann. Zudem wird eine vorsätzlich begangene Tat schwerer bestraft als die bloße Fahrlässigkeitstat.