Halten eines Ladekabels und einer Powerbank ist kein Verstoß gegen StVO § 23 Abs. 1a (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19)

Sachverhalt:

Der Betroffene führte ein Gespräch über die Freisprechanlage, als sich der Handyakku dem Ende zuneigte. Das Smartphone war bereits mit einem Ladekabel verbunden. Der Betroffene nutzte sein Smartphone laut Amtsgericht, indem er das Ladekabel und eine Powerbank in die Hand nahm, um beides zusammenzuführen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Es hat den tatbestandsmäßigen Verstoß darauf gestützt, dass es sich vorliegend um eine Geräteeinheit handele. Sowohl das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel als auch das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener „Powerbank“ seien jeweils als Geräteeinheit zu verstehen, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe.

Zudem seien „Powerbank“ und Ladekabel auch isoliert betrachtet jeweils als ein „der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm zu qualifizieren. Auch eine Handyhülle sei beispielsweise ohne weiteres vom Mobiltelefon trennbar, dennoch erfülle auch das Halten (nur) der Hülle mit inneliegedem Telefon unzweifelhaft den Tatbestand.

Die Entscheidung Oberlandesgerichts Hamm

Die zulässige Rechtsbeschwerde hatte in der Sache vor dem OLG Hamm (Az. 4 RBs 92/19) Erfolg. Die Feststellungen des Ausgangsgerichts tragen nicht die Annahme, dass der Betroffene beim Führen eines Fahrzeugs ein Mobiltelefon bzw. jedenfalls ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und hierfür das Gerät aufgenommen bzw. gehalten hat.

Eine Powerbank ist kein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO

Nach Ansicht des Senats sind weder „Powerbank“ noch Ladekabel isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.

Bei einer „Powerbank“ handelt es sich nach Ansicht des OLG Hamm um einen externen, mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte, insbesondere von Smartphones und nicht um ein solches Gerät selbst.

Das Tatbestandsmerkmal des Aufnehmens oder Haltens

Nach Ansicht des Senats ist zur Tatbestandsverwicklichung erforderlich, dass das Mobiltelefon bzw. elektronische Gerät i.S.d. Vorschrift als solches aufgenommen oder gehalten wird – sei es auch nur, dass es mittelbar über das Ladekabel bewegt wird (z.B. „Mobiltelefon hängt ohne Befestigung / Ablage in einer Vorrichtung frei am Ladekabel“).

Davon abzugrenzen ist der Fall, dass das Mobiltelefon als solches nicht aufgenommen oder gehalten wird, sondern (beispielweise) vor Fahrtbeginn mit eingestecktem Ladekabel in einer Halterung am Armaturenbrett o.ä. angebracht wurde und während des Führens des Fahrzeugs ausschließlich das Ladekabel angefasst, bewegt und mit einer „Powerbank“ verbunden wird.

Zurückverweisung an das Amtsgericht

Die bisherigen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Entscheidung. Es bedarf vorliegend einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob der Betroffene das Smartphone als solches aufgenommen oder gehalten hat, sei es auch nur dadurch, dass er es mittelbar über das Ladekabel bewegt hat. Aus diesem Grund wurde die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.