Maklerrecht: Schwester kauft statt Bruder: Provison verdient (OLG Schleswig v. 3.4.2017 – 16 W 43/17)

Sachverhalt:

Die im Ausland lebende Schwester des Beklagten suchte nach einer Immobilie. Der Beklagte unterstützte seine Schwester und schloss einen Maklervertrag mit dem Kläger ab. Der Beklagte unterschrieb einen Objekt-/Vermittlungsnachweis und Provisionshinweis, wobei die von dem Beklagten unterschrieben Schriftstücke keine Vereinbarungen enthielten, wonach sie auch für Dritte gelten. Das von dem Kläger nachgewiesene Objekt wurde schließlich von der Schwester des Beklagten gekauft. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung seiner Maklerprovision.

Inhalt der Entscheidung:

Der Beklagte hat den Maklervertrag im eigenen Namen abgeschlossen. Sein Verteidigungsvorbringen, wonach er den Vertrag stellvertretend für seine Schwester geschlossen hätte, wies das Gericht zu Recht zurück, da eine Stellvertretung hätte offengelegt werden müssen.

Dass schließlich nicht der Beklagte, sondern dessen Schwester die Immobilie gekauft hat, ist für das Entstehen des Provisionsanspruchs unbeachtlich. Es besteht die erforderliche persönliche Kongruenz. Diese ist beim Erwerb durch einen Dritten immer dann zu bejahen, wenn zwischen dem Kunden des Maklers (hier: dem Beklagten) und dem Dritten (hier:  der Schwester des Beklagten) eine enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehung besteht.