Betriebskostenabrechnungen können Silvester bis 18 Uhr eingeworfen werden (LG Hamburg 316 S 77/16)

Problem / Sachverhalt
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen.
Wenn, wie in dem vor dem Landgericht Hamburg  entschiedenen Fall, der Vermieter diese Frist sprichwörtlich bis zur letzten Minute ausgereizt und die Betriebskostenabrechnung erst in den Abendstunden des Silvestertages in den Briefkasten der Mietwohnung eingeworfen hat, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Vermieter dann die oben genannte Abrechnungsfrist gewahrt hat.

Entscheidung
Das Landgericht hatte darüber zu befinden, ob eine am Silvestertag um 17:34 Uhr in den Briefkasten der Wohnung des Mieters eingeworfene Betriebskostenabrechnung noch rechtzeitig war.

Das Landgericht hat diese Frage bejaht und bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, bis wann der Mieter an Silvester mit einem Einwurf in seinen Briefkasten rechnen muss. Ein Zugang, so das Gericht, sei nicht zwingend erforderlich. Vielmehr genüge die Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch den Empfänger und diese müsse nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein. Das sei bei einem Einwurf vor 18:00 Uhr, und zwar auch am Silvestertag gegeben. In diesem Zusammenhang müsse Beachtung finden, dass in der jüngsten Zeit generell verlängerte Zustellungszeiten gelten. Mit einer Zustellung von Briefen und/oder Paketen durch die Deutsche Post bzw. deren Konkurrenzunternehmen könne an Werktagen (inkl. Samstagen) zwischen 8:00 und 18:00 Uhr gerechnet werden.

Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die, wenngleich sie auf der Linie der herrschenden Meinung liegt, nicht unumstößlich ist. So hat beispielsweise das Landgericht Waldshut-Tiengen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 die Auffassung vertreten, dass eine am Silvestertag um 17:00 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfene BK-Abrechnung nicht mehr fristwahrend ist.Aus diesem Grund sollte der Vermieter den sichersten Weg gehen und die BK-Abrechnung so früh wie möglich in den Briefkasten seines Mieters einwerfen.