Drücken des Home-Buttons während der Fahrt ist eine verbotswidrige Benutzung im Sinne der StVO
Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefones.
Der Verurteilte, ein 40-jähriger Mann aus Hamm, hatte bei einer Fahrt im März 2016 sein Mobiltelefon in die Hand genommen und den Home-Button betätigt, was einem den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten auffiel. In der Hauptverhandlung ließ sich der Betroffene dahingehend ein, er habe lediglich kontrollieren wollen, ob sein Gerät ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Tatsächlich sei es ausgeschaltet gewesen.
Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones dient in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Dementsprechend ist er mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage, da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones bzw. seiner Funktionen anzusehen ist.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben; die erfolgte Anhebung der Regelgeldbuße unter Berücksichtigung der Voreintragungen ist ersichtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat hat sich allerdings veranlasst gesehen, den Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend im Hinblick auf die Schuldform dahingehend zu berichtigen, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat.
OLG Hamm (Beschluss vom 29.12.2016, Az. 1 RBs 170/16).