EuGH C-290/16 (Urteil v.06.07.2017): Rückerstattung von Gebühren und Steuern bei Flugstornierung

Luftfahrtunternehmen dürfen die für Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren ihren Fluggästen in Rechnung gestellten Zuschläge und Entgelte nicht in den Flugpreis einbeziehen. Die Steuern und Gebühren sind immer gesondert auszuweisen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6.7.2017 zu dem Aktenzeichen C-290/16 anlässlich einer Klage der VZBV gegen Air Berlin.

Für den Fluggast bedeutet diese Entscheidung folgendes:

  • Wer einen Flug bucht, kann diesen jederzeit vor Reisebeginn stornieren, auch wenn es sich nicht um einen sog. „Flex-Tarif“ handelt und eine Umbuchung ausgeschlossen ist.
  • Für jeden nicht angetretenen oder verpassten FlugKann der Fluggast die Steuern und Gebühren zurückverlangen, was inbesondere bei „Billigflügen“ der Kurzstrecke den Großteil des entrichteten Flugpreises ausmacht.
  • Der Fluggast hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung des gesamten Flugpreises, wenn die Fluggesellschaft den Sitzplatz vor Reisebeginn noch anderweitig vergeben konnte. Die Fluggesellschaft darf in diesem Zusammenhang kein pauschales Entgelt für die Bearbeitung der Stornierung verlangen.
Kategorie: Reiserecht