Zur Verantwortung bei einer Hunde-Rauferei (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019, Az. 7 U 24/19)
Der Sachverhalt:
Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage der Schmerzensgeldbemessung bei der Tierhalterhaftung befasst, wenn der Halter eines Hundes von einem anderen Hund im Rahmen eines Gerangels zwischen beiden Hunden in die Hand gebissen wird.
Die Klägerin führte im Juni 2016 ihren Hund, einen Retriever, im Bereich des Rheindamms in Mannheim aus. Der Hund war nicht angeleint. In der Nähe des Rheindamms begegnete sie dem Beklagten, der seinen – ebenfalls nicht angeleinten – Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation an der Hand erlitt die Klägerin am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen.
Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte wiederum behauptet, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.
Die Entscheidung:
Das LG Mannheim hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro verurteilt und seine volle Haftung festgestellt, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall seien zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, seien aber nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht worden. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Das OLG Karlsruhe hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 25.000 Euro verurteilt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Verletzung der Klägerin zwar durch den Hund des Beklagten (mit-)verursacht worden mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 833 BGB für den Schaden der Klägerin haftet. Dabei komme es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen habe. Die Klägerin müsse sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin führte, verursacht, so dass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen sei. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung gekommen sei, könne nicht mehr aufgeklärt werden. Es könne weder ein Verschulden des Beklagten – etwa deshalb, weil ihm bekannt gewesen sei, dass der Hund aggressiv sei –, noch ein Verschulden der Klägerin – etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei – festgestellt werden.
Bedeutung für die Praxis:
Hundehalter, die eine Rauferei zwischen dem eigenen und einem fremden Hund schlichten wollen und dabei verletzt werden, müssen sich bei der Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche gegenüber dem anderen Hundehalter bzw. dessen Tierhaftpflichtversicherung immer die eigene Tiergefahr anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.