LG Köln zur Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausbetreibers (Urteil vom 31.01.2020 – 2 O 93/19)

Die Entscheidung:

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Krankenhausträger nur auf solche Gefahren hinweisen muss, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und sich ein Krankenhausbesucher grundsätzlich selbst auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen muss.

Die Eigenverantwortlichkeit des Besuchers steht im Vordergrund

Die Klägerin war zu Besuch in einem Krankenhaus und verletzte sich dort auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Die Klägerin will das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen haben und und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als mögliche Gefahrenquelle besser sichern müssen. Die Klägerin verlangte von dem Krankenhausbetreiber Schmerzensgeld, den Ersatz des Haushaltsführungsschaden sowie eine Rente und den Verdienstausfallschaden. Der Träger des Krankenhauses verweigerte die Zahlung von Schadensersatz.

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhausträgers

Zu Recht wie das LG Köln entschied. Nach der Auffassung des Landgerichts hätte die Klägerin den Verbindungsholm der Sitzgruppen, der zur Stolperfalle wurde, wahrnehmen können. Der Richter nahm die vermeintliche Gefahrenstelle selbst in Augenschein. Er kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente ausreichend erkennbar war.

Bedeutung für die Praxis:

Grundsätzlich haftet der Betreiber eines Krankenhauses für die Verkehrssicherheit der öffentlichen Flächen, ebenso wie die Gemeinde für die Verkehrssicherheit der Gemeindestraßen und Gehwege haftet. Allerdings ist die Haftung aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos. Es gibt zahlreiche gerichtliche Entscheidung dazu, wann und in welchem Umfang der Verkehrssicherungspflichtige haftet.

Keine generelle Gefahrlosigkeit geschuldet

Die Haftung findet allerdings eine Einschränkung: Der Verkehrssicherungspflichtige muss grundsätzlich nur vor den Gefahren warnen, die der Benutzer nicht ohne weiteres erkennen und auf die er sich nicht einrichten kann. Der verkehrssicherungspflichtig ist gerade nicht verpflichtet, eine generelle Gefahrlosigkeit zu gewährleisten.

Sollten Sie im Bereich einer öffentlichen Fläche verunfallt sein und bei der Durchsetzung der Ihner Ansprüche auf die Unterstützung eines Rechtsanwaltes angewiesen sein, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren. Als überwiegend auf dem Gebiet des Haftpflichtschadensrechts tätiger Rechtsanwalt bin ich in den vergangenen 13 Jahren in zahlreichen außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen sowohl auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen, aber auch auf Seiten des Geschädigten tätig geworden und verfüge deshalb über das erforderliche Fachwissen.