Gutscheine statt Geld- die Folgen abgesagter Veranstaltungen

Das Bundeskabinett hat entschieden, dass Kunden bei coronabedingten Absagen von Veranstaltungen nicht den entrichteten Preis zurückerhalten, sondern einen Gutschein. Wird der Gutschein nicht in Anspruch genommen, kann der Kunde nach Ablauf des 31.12.2021 seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen.

Im Einzelfall für den Verbraucher unzumutbar

Ist die Annahme eines Gutscheines dem Kunden nicht zumutbar, weil er den von ihm entrichteten Geldbetrag dringend benötigt, kann er die Annahme eines Gutscheins ablehnen.


Bislang nur Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf

Das vo Gesetz beschlossene Papier ist bislang eine Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf. Die getroffene Regelung ist somit noch nicht verbindlich. Die Veranstalter werden diesvermutlich jedoch schon jetzt zum Anlass nehmen, Rückerstattungen zurückzuhalten.

Wer trägt das Insolvenzrisiko der Veranstalter?

Es stellt sich die Frage, ob und wie das mit der Regelung auf den Kunden abgewälzte Insolvenzrisiko abgesichtert werden kann.

Rückwirkung verfassungswidrig / europarechtswidrig?

Zudem könnte die angedachte Rückwirkung der Gesetzesänderung verfassungswidrig und im Hinblick auf Reiseleistungen mit dem EU-Recht unvereinbar sein, wenn Rechte von Verbrauchern nachteilig betroffen sind.