BGH: Banken müssen Kreditbearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen zurückzahlen
Inhalt der Entscheidung:
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4.7.2017 (Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) hat der Bankensenat entschieden, dass Banken von Unternehmen keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen dürfen. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar mit der Folge, dass eine formularmäßige Vereinbarung eines solchen Bearbeitungsentgeltes eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers nach § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB darstellt und damit unwirksam ist. Die Bank ist zur Rückzahlung verpflichtet.
Bereits im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträge keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen dürfen (Aktenzeichen: XI ZR 17/14).
Konsequenzen der Entscheidung:
Bereits nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Wirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei der Vergabe von Verbraucherdarlehen haben viele Banken versucht, sich ihrer Rückzahlungsverpflichtung zu entziehen.
Bedenkt man, dass die Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Unternehmerdarlehen aufgrund der meist deutlich höheren Darlehenssummen oftmals ein Vielfaches betragen als die Bearbeitungsgebühren für die Verbraucherdarlehen, sehen sich die Banken erheblichen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt.
Verjährung von Rückforderungsansprüchen:
In seiner Entscheidung vom 4.7.2017 hat der Bundesgerichtshof zu der Verjährungsproblematik folgendes ausgeführt:
„Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zum Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014- XI ZR 348/13, Pressemitteilung Nr. 153/14 vom 28 Oktober 2014), ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.“
Die Verjährungsfrist für die Rückforderung der Bearbeitungsentgelte beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.
Beispiel: Wenn das Bearbeitungsentgelt am 10.6.2015 gezahlt wurde, beginnt die dreijährige Regelverjährung mit Ablauf des 31.12.2015. Der Rückzahlungsanspruch verjährt demnach am 31.12.2018 um 24.00 Uhr.
Es können somit nur noch Bearbeitungsentgelte erfolgreich zurückgefordert werden, die im Jahr 2014 oder danach gezahlt worden sind.
Verpflichtung von Geschäftsführern / Vorständen zur Rückforderung:
Schon allein aufgrund der Höhe der gezahlten Bearbeitungsentgelte werden die Unternehmen ihre Rückforderungsansprüche gegenüber den Banken geltend gemachten wollen.
Die Geschäftsführer und Vorstände sind gegenüber ihren Unternehmen verpflichtet, in den Unternehmensangelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten. Hierzu gehört auch die Geltendmachung/Verfolgung berechtigter Zahlungsansprüche des Unternehmens gegenüber Dritten.
Unterlässt die Geschäftsführung/der Vorstand es, die Rückforderungen geltend zu machen, haften die Geschäftsführer/Vorstände dem Unternehmen gegenüber persönlich und unbeschränkt.