Eine Terrasse ist ein Bauwerk – Mängelansprüche verjähren erst nach 5 Jahren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.4.2019 – 5 U 91/18)

Der Sachverhalt:

Die Kläger hatten den Werkunternehmer mit der Erneuerung ihrer Terrassenanlage beauftragt. Hierzu wurden die alten Terrassenplatten abgestimmt und entfernt, neue Platten im Mörtelbett auf einer schon vorhandenen Bodenplatte verlegt, sowie Treppenstufen neu hergestellt. Durch eine unzureichende Aufkantungshöhe im Bereich der Fensteranlage sowie nicht fachgerecht hergestellte Anschlüsse bzw. Übergänge zwischen der Hauswand und der Bodenplatte der Terrasse kam es zum Wassereintritt im Untergeschoss des Hauses. Die Kläger nehmen ihren Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser nach ihrer Auffassung nicht innerhalb der 2-jährigen Gewährleistungsfrist die Mängelbeseitigungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht habe.

Die Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten an der Terrasse um ein „Bauwerk „im Sinne von § 634a Abs.1 Nr.2 BGB handelte, mit der Folge, dass die Gewährleistungsfrist 5 Jahre betrug. Dem steht auch nicht entgegen, dass bloße Reparatur-oder Instandsetzungsarbeiten an einem bestehenden Bauwerk nicht unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen. Im vorliegenden Fall ist der im Mörtelbett verlegte Terrassenbelag ein eigenes Bauwerk und nicht lediglich eine Reparatur. So hatte es bereits der BGH in seinem Urteil vom 2.6.2016 – VII ZR 348/13 gesehen.

Bedeutung für die Praxis:

Bei Arbeiten im Bestand kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die „normale“ 2-jährige Gewährleistungsfrist eingreift oder aber die 5-jährige Gewährleistungsfrist einschlägig ist, darauf an, ob die Arbeiten nach Art und Umfang für das ganze Bauwerk oder einen Bauwerksteil im Hinblick auf Konstruktion, Bestand, Erhaltung, Erneuerung oder Benutzbarkeit eine wesentliche Bedeutung haben, also eine Funktion für das Bauwerk erfüllen.

Kategorie: Baurecht