Markenrecht

Die Bedeutung der Marke

Während bei Personen eine Kennzeichnung über den Namen erfolgt, können auch Waren und Dienstleistungen eine Bezeichnung erhalten, die deren Individualisierung dient –  die Marke. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Markengesetz (MarkenG).  Marken haben jedoch nicht nur den Zweck der reinen Kennzeichnung; sie beeinflussen durch ihren Bekanntheitsgrad und ihren Wiedererkennungswert im Alltag unsere Kaufentscheidung. Für gewöhnlich wird sich ein unentschlossener Käufer bei seiner Entscheidung für ein Produkt mit einem „gutem“, dem Verkehr bekannten Namen entscheiden. Marken können daher je nach deren Kennzeichnungsstärke einen beträchtlichen Vermögenswert darstellen. Deshalb ist es von essentieller Bedeutung, den Schutz der Marke rechtzeitig zu sichern und dabei die richtige Markenstrategie zu verfolgen.  Die Eintragung einer Marke verfolgt vornehmlich den Zweck, den guten Namen der gekennzeichneten Ware / Dienstleisung  gegen Missbrauch zu schützen.  Die anzutreffenden Markenformen sind vielfältig: Zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen können Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen aber auch Farben oder Hörzeichen dienen.

Das Entstehen des Markenschutzes

Markenschutz in Deutschland entsteht  durch die Eintragung des Zeichens in das Markenregister  beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Es gibt jedoch auch Zeichen, die ohne eine solche Eintragung Markenschutz genießen. Dies ist dann der Fall, wenn das Zeichen durch intensive Benutzung im Geschäftsverkehr Verkehrsgeltung erlangt hat oder als „notorisch bekannt“ gilt, also berühmt ist, was beispielsweise bei Marken wie Adidas, Coca Cola, Ebay, Google, Mercedes der Fall ist. Diese Zeichen genießen auch ohne eine Eintragung in das Markenregister des DPMA (Deutsche Patent- und Markenamt) markenrechtlichen Schutz.

Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht der Markenschutz  grundsätzlich erst durch die gebührenpflichtige Anmeldung und Eintragung des Zeichens in das Markenregister. Detaillierte Informationen zur Anmeldung sowie die entsprechenden Anmeldeformulare finden Sie unter www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7731.pdf . Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Markeninhaber das ausschließliche  Recht, die Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen als Kennzeichen zu nutzen, für die er das zur Marke erstarkte Zeichen angemeldet hat.

Das Anmeldeverfahren

Marken werden nicht pauschal eingetragen. Vielmehr muss der Markenanmelder auflisten, für welche Waren und/oder Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Das Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis ist deshalb ein sehr wichtiger Bestandteil der Markenanmeldung, die ohne ein solches Verzeichnis unvollständig ist. Da das Markengesetz in § 25 einen Benutzungszwang vorsieht, wonach der Markeninhaber gegen die sog. Verletzerkennzeichen nur dann erfolgreich vorgehen kann, wenn er beweist, dass seine Marke, sofern diese bereits seit 5 Jahren oder länger im Markenregister eingetragen ist, in dieser Zeit für die Waren und/oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, rechtserhaltend benutzt wurde, sollte bereits bei der Anmeldung und der Erstellung des Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses sehr sorgfältig vorgegangen werden.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Eingangstag der Anmeldung. Der Markenschutz kann unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden und damit theoretisch endlos fortdauern, sofern spätestens am letzten Tag der Schutzdauer eine Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Wird die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig  gezahlt, wird die Marke automatisch  gelöscht.

Kosten für den Markenschutz

Die von dem Markenanmelder an das DPMA zu zahlenden Gebühren setzen sich aus der Anmeldegebühr und  den Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt mindestens 290 Euro. Nähere Informationen zu den Gebühren finden Sie unter www.dpma.de/marke/gebuehren.

 

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