BGH zur doppelten Schriftformklausel in Formularverträgen

Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.

(BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZR 69/16)

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