AG München : Die Weitergabe einer TAN am Telefon stellt einen Fall grober Fahrlässigkeit dar

Der Sachverhalt:

Ein Ehepaar unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto. Beide benutzen das Direct B@nking Angebot der Bank. Die Ehefrau erhält eine Phishing-E-Mail, die als Absender die Bank auswies und in der mitgeteilt wurde, dass der Zugang zum Direct B@nking ablaufe. Die Frau als Adressatin der E-Mail wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zuganges zu klicken. Dieser Aufforderung kam die Ehefrau nach und gab ihren Namen, Ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an.

Einen Tag später meldete sich eine weibliche Person über die von der Ehefrau angegebene Telefonnummer und gab sich als Mitarbeiterin der Bank aus. Die unbekannte Anruferin bat die Ehefrau, sich mehrere Nummern zu notieren und diese mit den Nummern zu vergleichen, die ihr sogleich in einer SMS mitgeteilt werden würden. Die Ehefrau wurde gebeten, falls die Buchstaben/Ziffern übereinstimmen sollten, die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitzuteilen. Anschließend erhielt die Ehefrau eine SMS mit dem Wortlaut:

Die mobile TAN für Ihre Überweisung vvon 4.444,44 Euro auf das konto  (…) mit BIC (…) lautet: 253844.“

Anschließend teilte die Ehefrau der Anruferin die Ziffernfolge 253844 mit. In der Folgezeit wurde ein Betrag i.H.v. 4444,44 € von dem Konto des Ehepaares an unbekannte Dritte überwiesen. Versuche des Ehepaares, den angewiesenen Betrag zurück zu erlangen blieben ohne Erfolg. Die Bank weigerte sich, den vorgenannten Betrag zu erstatten. Das Ehepaar erhob Klage gegen die kontoführende Bank.

 

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht München hat die Klage des Ehepaares abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts begründet die Weitergabe der TAN im Telefongespräch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Beim mobilen TAN-Verfahren werde eine TAN stets für eine konkrete Aktion, namentlich für eine konkrete Überweisung erzeugt und per SMS auf das Mobiltelefon des Kunden verschickt. Die SMS enthalte nicht nur die reine TAN, sondern den konkreten Verwendungszweck, was dem Kunden noch einmal ausdrücklich vor Augen führe, dass es sich nicht um eine beliebige TAN handele, sondern die TAN extra dafür erzeugt worden sei, eine bestimmte Überweisung auszuführen, so das Gericht.

Gibt der Bankkunde die TAN an einen Dritten weiter, handelt er grob fahrlässig, was zur Folge hat, dass der Kunde gem. § 675v Abs.2 BGB seiner Bank gegenüber für die von ihm nicht autorisierte Zahlung haftet.

(AG München, Urt. v. 5.1.2017 – 132 C 49/15)

 

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